Häufige Fragen

Das wollten Sie wissen.

01 Wann darf ich die Miete mindern?
Sie dürfen die Miete mindern, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel hat, der die Gebrauchstauglichkeit einschränkt — etwa Schimmel, Heizungsausfall oder Lärm. Voraussetzung ist in der Regel eine unverzügliche Mängelanzeige nach § 536c BGB.
02 Wie hoch darf die Mietminderung sein?
Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Mangels. Bei leichtem Schimmel sind 5–10 % üblich, bei Heizungsausfall im Winter bis zu 100 %. Gerichte entscheiden die konkrete Quote im Einzelfall.
03 Muss ich den Vermieter vorher informieren?
Ja, Sie müssen den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB) und die beabsichtigte Minderung schriftlich ankündigen. Ohne Anzeige verlieren Sie Ihr Minderungsrecht.
04 Wirkt die Mietminderung rückwirkend?
Grundsätzlich ja — die Minderung wirkt ab Eintritt des Mangels, sofern Sie ihn rechtzeitig angezeigt haben. Bereits gezahlte Miete können Sie zurückfordern.
05 Was ist der Unterschied zwischen Mietminderung und Schadensersatz?
Mietminderung kürzt laufende Mietzahlungen (§ 536 BGB). Schadensersatz ersetzt konkrete Verluste wie Hotelkosten oder beschädigte Möbel (§ 536a BGB). Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
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