Wann darf ich die Miete mindern?
Nach § 536 BGB haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich mindert. Das Minderungsrecht besteht kraft Gesetzes – Sie müssen es nicht erst beim Vermieter beantragen.
Typische Mängel und Minderungsquoten
Je nach Schwere des Mangels können unterschiedliche Minderungsquoten angemessen sein:
- Heizungsausfall im Winter: 70-100% Minderung möglich
- Schimmelbefall: 10-100% je nach Ausmaß
- Wasserschaden: 20-80% je nach Beeinträchtigung
- Lärmbelästigung durch Baustelle: 10-25%
- Defekte Sanitäranlagen: 15-50%
- Aufzug defekt (obere Stockwerke): 5-20%
Vorgehen bei Mängeln
Bevor Sie die Miete mindern, müssen Sie folgende Schritte einhalten:
- Mängelanzeige: Informieren Sie den Vermieter schriftlich über den Mangel
- Fristsetzung: Geben Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung
- Dokumentation: Fotografieren Sie den Mangel mit Datum
- Minderung ankündigen: Teilen Sie mit, dass Sie ab einem bestimmten Datum mindern
Häufige Fehler vermeiden
Bei der Mietminderung sollten Sie folgende Fehler vermeiden:
- Minderung ohne vorherige Mängelanzeige
- Zu hohe Minderungsquote wählen
- Bei selbst verursachten Mängeln mindern
- Keine Dokumentation anfertigen
Fazit
Eine Mietminderung ist ein wichtiges Mieterrecht, sollte aber mit Bedacht eingesetzt werden. Dokumentieren Sie alle Mängel sorgfältig und kommunizieren Sie schriftlich mit Ihrem Vermieter. Im Zweifelsfall kann eine rechtliche Ersteinschätzung helfen, Ihre Ansprüche richtig einzuordnen.