Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Geheimcodes und versteckte Formulierungen

Verstehen Sie die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse. Wir entschlüsseln die wichtigsten Codes und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Erst Recht Redaktion
10 min Lesezeit
Titelbild zum Artikel: Arbeitszeugnis: Geheimcodes und versteckte Formulierungen

Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dies ergibt sich aus § 109 GewO (Gewerbeordnung) sowie § 630 BGB. Dieser Anspruch ist unabdingbar – Ihr Arbeitgeber kann sich nicht weigern, Ihnen ein Zeugnis auszustellen.

Arten von Arbeitszeugnissen

Einfaches Zeugnis

Das einfache Zeugnis enthält lediglich Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung. Es wird selten angefordert und ist nur in bestimmten Situationen sinnvoll, etwa bei sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen.

Qualifiziertes Zeugnis

Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Sozialverhaltens. In der Praxis ist dies der Standard, und Sie sollten immer ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Die Notenskala im Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse folgen einer verschlüsselten Notenskala. Die entscheidenden Formulierungen beziehen sich auf die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Leistung:

  • Note 1 (sehr gut): „...stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" oder „...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt"
  • Note 2 (gut): „...stets zu unserer vollen Zufriedenheit" oder „...zu unserer vollsten Zufriedenheit"
  • Note 3 (befriedigend): „...zu unserer vollen Zufriedenheit"
  • Note 4 (ausreichend): „...zu unserer Zufriedenheit"
  • Note 5 (mangelhaft): „...im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"
  • Note 6 (ungenügend): „...hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erledigen"

Versteckte Codes und ihre Bedeutung

Arbeitszeugnisse unterliegen dem Grundsatz der wohlwollenden Formulierung. Negative Bewertungen werden daher nicht offen ausgesprochen, sondern in scheinbar positiven Formulierungen versteckt:

  • „Er war stets bemüht..." – Bedeutet: Die Leistung war ungenügend. Das Wort „bemüht" signalisiert, dass der Erfolg ausblieb.
  • „Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß" – Bedeutet: Reine Pflichterfüllung ohne Eigeninitiative, Note 4.
  • „Er zeigte Verständnis für seine Arbeit" – Bedeutet: Er hat die Arbeit nicht wirklich gemacht, nur „verstanden".
  • „Sie war gesellig und trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" – Bedeutet: Alkoholprobleme am Arbeitsplatz.
  • „Er war bei Kollegen sehr beliebt" – Kann bedeuten: Bei Vorgesetzten jedoch nicht.
  • „Sie verstand es, ihre Interessen durchzusetzen" – Bedeutet: Eigennütziges Verhalten, mangelnde Teamfähigkeit.
  • „Er hat alle Aufgaben in seinem Sinne gelöst" – Bedeutet: Nicht im Sinne des Unternehmens.
  • „Sie zeigte ein gesundes Selbstvertrauen" – Bedeutet: Überhebliches Auftreten.

Auf diese Elemente müssen Sie achten

Die Schlussformel

Obwohl Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine Schlussformel aufzunehmen, ist ihr Fehlen ein negatives Signal. Eine vollständige, positive Schlussformel enthält drei Elemente:

  • Bedauern: „Wir bedauern sein Ausscheiden sehr..."
  • Dank: „...und danken ihm für die stets hervorragende Zusammenarbeit..."
  • Zukunftswünsche: „...und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Fehlt das Wort „weiterhin" bei den Zukunftswünschen, impliziert dies, dass bisher kein Erfolg vorhanden war.

Die Reihenfolge

In einem guten Zeugnis wird das Sozialverhalten in der Reihenfolge Vorgesetzte, Kollegen, Kunden beschrieben. Werden Vorgesetzte nicht erwähnt oder erst nach den Kollegen genannt, deutet dies auf Probleme mit Vorgesetzten hin.

Was nicht im Zeugnis stehen darf

Folgende Informationen dürfen gemäß § 109 Abs. 2 GewO nicht im Zeugnis erscheinen:

  • Betriebsratstätigkeit (es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht es)
  • Krankheiten oder Schwangerschaft
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • Politische oder religiöse Überzeugungen
  • Grund der Beendigung (ohne Einwilligung)

Ihr Recht auf Korrektur

Entspricht Ihr Zeugnis nicht den tatsächlichen Leistungen, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung. Die Beweislast ist dabei aufgeteilt: Fordert der Arbeitnehmer eine Bewertung besser als Note 3, muss er dies belegen. Bei einer schlechteren Bewertung als Note 3 liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Checkliste: Arbeitszeugnis prüfen

  • Vollständigkeit prüfen – Sind alle Tätigkeitsbereiche und Verantwortlichkeiten genannt?
  • Leistungsbeurteilung identifizieren – Welche Note ergibt sich aus der Zufriedenheitsformel?
  • Codes entschlüsseln – Gibt es versteckte negative Formulierungen?
  • Schlussformel prüfen – Enthält sie Bedauern, Dank und Zukunftswünsche?
  • Reihenfolge beachten – Wird das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten zuerst erwähnt?
  • Auslassungen erkennen – Fehlen wichtige Aspekte wie Eigeninitiative oder Teamfähigkeit?
  • Frist beachten – Fordern Sie Korrekturen zeitnah ein, spätestens innerhalb einiger Monate.
  • Rechtliche Hilfe – Bei Unstimmigkeiten lassen Sie das Zeugnis professionell prüfen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

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