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Ablauf

In drei Schritten zu Ihrer Abfindungsschätzung.

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Häufige Fragen

Was Sie noch wissen wollten.

01 Wie wird eine Abfindung berechnet?
Die gängige Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei längerer Betriebszugehörigkeit, höherem Alter oder besonders angreifbaren Kündigungen kann die Abfindung aber deutlich höher ausfallen — teilweise bis zu einem vollen Monatsgehalt pro Jahr oder mehr.
02 Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
In den meisten Fällen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahmen bestehen bei betriebsbedingten Kündigungen mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, in Sozialplänen oder durch arbeitsvertragliche Regelungen. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren verhandelt.
03 Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?
Ja, Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer. Allerdings können Sie von der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) profitieren, die die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen in der Regel nicht an.
04 Wann lohnt sich eine Verhandlung über die Abfindung?
Eine Verhandlung lohnt sich besonders, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist — etwa bei fehlerhafter Sozialauswahl, mangelhafter Anhörung des Betriebsrats oder unwirksamen Kündigungsgründen. Je stärker Ihre Position im Kündigungsschutzprozess, desto höher die Verhandlungsbasis.
05 Ersetzt dieser Rechner eine anwaltliche Beratung?
Nein. Der Abfindungsrechner bietet eine erste Orientierung auf Basis gängiger Berechnungsformeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir unsere KI-gestützte Ersteinschätzung oder die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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