Arbeitsrecht

Krankschreibung: Rechte und Pflichten

Was müssen Sie bei einer Krankschreibung beachten? Von der Meldepflicht über die Lohnfortzahlung bis zu den Kontrollrechten des Arbeitgebers.

Erst Recht Redaktion
8 min Lesezeit
Titelbild zum Artikel: Krankschreibung: Rechte und Pflichten

Die Meldepflicht bei Krankheit

Wenn Sie krank werden und nicht zur Arbeit erscheinen können, trifft Sie als Arbeitnehmer eine unverzügliche Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie müssen Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren – idealerweise vor Arbeitsbeginn.

Die Art der Erkrankung müssen Sie dabei nicht mitteilen. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht zu erfahren, woran Sie erkrankt sind. Die Mitteilung kann telefonisch, per E-Mail oder SMS erfolgen – Hauptsache, sie erreicht den Arbeitgeber rechtzeitig.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage, müssen Sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ihr Arbeitgeber kann jedoch auch eine frühere Vorlage verlangen – sogar ab dem ersten Krankheitstag. Dies muss allerdings im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Der Arzt übermittelt die Daten direkt an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab. Sie als Arbeitnehmer müssen sich weiterhin beim Arbeitgeber krankmelden, aber die Papier-AU für den Arbeitgeber entfällt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Gemäß § 3 EFZG haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Was bedeutet „pro Krankheitsfall"?

Erkranken Sie an unterschiedlichen Krankheiten, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für jede neue Krankheit erneut. Bei derselben Krankheit beginnt ein neuer Anspruch erst, wenn:

  • Seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind, oder
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind.

Nach der Lohnfortzahlung

Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoverdienstes, maximal jedoch 90 % des Nettogehalts. Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt.

Kontrollrechte des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber hat begrenzte Möglichkeiten, Ihre Krankschreibung zu überprüfen:

  • Medizinischer Dienst (MD): Der Arbeitgeber kann bei der Krankenkasse eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst anregen, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
  • Hausbesuche: Ein Arbeitgeber darf keinen Detektiv beauftragen, ohne konkreten Verdacht. Bei nachgewiesenem Betrug droht allerdings eine fristlose Kündigung.
  • Beweiswert der AU: Eine ärztliche AU hat einen hohen Beweiswert. Allerdings kann dieser erschüttert werden, z.B. wenn die Krankschreibung am Tag nach einer Kündigung eingereicht wird.

Krankheit während des Urlaubs

Werden Sie im Urlaub krank, werden die Krankheitstage gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet, sofern Sie eine ärztliche AU vorlegen. Die Urlaubstage stehen Ihnen dann erneut zu. Allerdings dürfen Sie den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern – Sie müssen sich mit dem Arbeitgeber über den Nachholtermin abstimmen.

Rückwirkende Krankschreibung

Grundsätzlich darf ein Arzt Sie nur für den Tag, an dem Sie vorstellig werden, oder rückwirkend für maximal drei Kalendertage krankschreiben, wenn die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft gemacht werden kann. Ausnahmen gelten bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie das Wochenende über krank waren und erst am Montag zum Arzt gehen können.

Kündigung während Krankheit

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist eine Kündigung während einer Krankschreibung grundsätzlich möglich und wirksam. Eine Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Allerdings kann eine häufige oder langanhaltende Krankheit selbst ein Kündigungsgrund sein (personenbedingte Kündigung), wobei strenge Anforderungen gelten.

Checkliste: Krankschreibung

  • Sofort melden – Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn über die Erkrankung informieren
  • Dauer angeben – Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen
  • AU rechtzeitig besorgen – Ab dem 4. Krankheitstag, oder früher falls vertraglich vereinbart
  • Folgebescheinigung – Bei länger andauernder Krankheit rechtzeitig Verlängerung besorgen
  • Genesungsförderung – Verhalten Sie sich so, dass die Genesung nicht verzögert wird
  • Nach 6 Wochen – Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen
  • BEM-Gespräch – Nach mehr als 6 Wochen Krankheit in 12 Monaten hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten
  • Dokumentation – Alle Krankschreibungen und Korrespondenz aufbewahren

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

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