Arbeitsrecht

Kündigung in der Probezeit

Was gilt während der Probezeit? Verkürzte Kündigungsfristen, eingeschränkter Kündigungsschutz und welche Rechte Sie trotzdem haben.

Erst Recht Redaktion
7 min Lesezeit
Titelbild zum Artikel: Kündigung in der Probezeit

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem sich beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – kennenlernen und prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber in den allermeisten Arbeitsverträgen vereinbart.

Dauer der Probezeit

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Eine kürzere Probezeit ist jederzeit möglich. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen gelten. Bei Auszubildenden beträgt die Probezeit gemäß § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate.

Wichtig: Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitgeber kann allerdings einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, der faktisch eine „verlängerte Probezeit" darstellt – dies ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig.

Verkürzte Kündigungsfrist

Der wichtigste Vorteil der Probezeit für den Arbeitgeber: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Frist gilt für beide Seiten – auch Sie als Arbeitnehmer können mit zwei Wochen Frist kündigen.

Die Kündigung muss dabei nicht zum 15. oder zum Monatsende erfolgen, sondern kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung.

Kein allgemeiner Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift gemäß § 1 KSchG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. In der Praxis bedeutet dies: Während der (üblichen sechsmonatigen) Probezeit muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen und keine Sozialauswahl durchführen.

Eine Kündigung in der Probezeit darf jedoch nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgen. Sie darf insbesondere nicht:

  • Diskriminierend sein (AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Sittenwidrig sein (§ 138 BGB)
  • Gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB)
  • Ein Maßregelungsverbot verletzen (§ 612a BGB)

Besonderer Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch während der Probezeit besonderen Schutz:

  • Schwangere: Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
  • Schwerbehinderte: Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX greift erst nach sechs Monaten. In der Probezeit besteht daher kein Sonderschutz, wohl aber der Diskriminierungsschutz nach dem AGG.
  • Betriebsratsmitglieder: Auch wenn eine Betriebsratswahl in der Probezeit stattfindet, genießen gewählte Mitglieder besonderen Kündigungsschutz.
  • Elternzeit: Wer in der Probezeit Elternzeit beantragt, genießt den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Formale Anforderungen an die Kündigung

Auch in der Probezeit muss eine Kündigung bestimmte formale Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform: Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen – eine mündliche Kündigung oder per E-Mail ist unwirksam.
  • Unterschrift: Die Kündigung muss von einer kündigungsberechtigten Person eigenhändig unterschrieben sein.
  • Zugang: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang.
  • Betriebsratsanhörung: Existiert ein Betriebsrat, muss dieser auch bei Probezeitkündigungen gemäß § 102 BetrVG angehört werden.

Krankheit in der Probezeit

Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung in der Probezeit. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG besteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Werden Sie in den ersten vier Wochen krank, zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag Krankengeld.

Checkliste: Probezeit und Kündigung

  • Probezeit im Vertrag prüfen – Wie lang ist sie? Gibt es Sonderregelungen?
  • Kündigungsfrist kennen – Zwei Wochen in der Probezeit, danach vier Wochen
  • Schriftform beachten – Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam
  • Besonderen Schutz prüfen – Schwangerschaft, Betriebsratsmitgliedschaft etc.
  • Betriebsratsanhörung – Wurde der Betriebsrat korrekt beteiligt?
  • Arbeitssuchend melden – Innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden
  • Zeugnis anfordern – Auch bei kurzer Beschäftigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis
  • Restansprüche sichern – Resturlaub, ausstehende Vergütung, Überstunden

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

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