Unterhaltspflicht in Deutschland
In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich regelmäßig die Frage, wie viel Unterhalt gezahlt werden muss. Die Düsseldorfer Tabelle bietet hierfür die bundesweit anerkannte Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts. Weitere Themen rund um Trennung, Scheidung und Sorgerecht finden Sie auf unserer Themenseite Familienrecht.
Die Düsseldorfer Tabelle: Aufbau und Funktionsweise
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Sie ist keine gesetzliche Vorschrift, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als Richtlinie verwendet.
Einkommensgruppen
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensgruppen, die das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen:
- Gruppe 1: bis 2.100 Euro netto (Mindestunterhalt)
- Gruppe 2: 2.101-2.500 Euro
- Gruppe 3: 2.501-2.900 Euro
- Gruppen 4-15: jeweils in 400-Euro-Schritten bis 11.000 Euro
Altersstufen der Kinder
Die Unterhaltshöhe richtet sich auch nach dem Alter des Kindes. Es gibt vier Altersstufen (§ 1612a BGB):
- Stufe 1: 0-5 Jahre
- Stufe 2: 6-11 Jahre
- Stufe 3: 12-17 Jahre
- Stufe 4: Ab 18 Jahre
Mindestunterhalt und Kindergeldanrechnung
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum des Kindes und gilt in der ersten Einkommensgruppe. Stand 2026 beträgt er:
- 0-5 Jahre: 482 Euro
- 6-11 Jahre: 554 Euro
- 12-17 Jahre: 649 Euro
- Ab 18 Jahre: 693 Euro
Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld zur Hälfte (bei minderjährigen Kindern) oder vollständig (bei volljährigen Kindern) abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind. Da die Düsseldorfer Tabelle jährlich angepasst wird, sollten Sie die Werte vor einer konkreten Berechnung immer mit der aktuellen Fassung abgleichen.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige darf nicht unter das eigene Existenzminimum fallen. Daher gelten folgende Selbstbehalte:
- Gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig): 1.450 Euro monatlich
- Gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig): 1.200 Euro monatlich
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 Euro monatlich
- Gegenüber dem Ehegatten: 1.475/1.600 Euro monatlich
Kann der Unterhaltspflichtige den vollen Unterhalt nicht leisten, ohne unter den Selbstbehalt zu fallen, wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt.
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Die Berechnung erfolgt nach der 3/7-Methode: Dem Unterhaltsberechtigten stehen 3/7 der Einkommensdifferenz zu.
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nach der Scheidung besteht grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, z.B. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder ehebedingter Nachteile. Er kann zeitlich befristet oder herabgesetzt werden.
Checkliste: Unterhalt berechnen
- Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln: Brutto abzüglich Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen
- Einkommensgruppe bestimmen: In der Düsseldorfer Tabelle nachschlagen
- Altersstufe des Kindes: 0-5, 6-11, 12-17, ab 18
- Kindergeld anrechnen: Hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles bei Volljährigen
- Selbstbehalt prüfen: Verbleibt genug zum eigenen Leben?
- Mehrere Unterhaltsberechtigte: Rangfolge und Mangelfallberechnung beachten
- Regelmäßig aktualisieren: Düsseldorfer Tabelle wird jährlich angepasst
Fazit
Die Unterhaltsberechnung folgt klaren Regeln, ist im Einzelfall aber komplex -- gerade bei mehreren Unterhaltsberechtigten, schwankendem Einkommen oder Mangelfällen. Eine erste Orientierung zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie über unsere Ersteinschätzung im Familienrecht.