Familienrecht

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Was ist die Zugewinngemeinschaft, wie wird der Zugewinnausgleich berechnet und welche Ausnahmen gibt es?

Erst Recht Redaktion
9 min Lesezeit
Titelbild zum Artikel: Zugewinnausgleich bei Scheidung

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland (§ 1363 BGB). Wenn Ehepaare keinen Ehevertrag schließen, leben sie automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einem verbreiteten Irrtum wird das Vermögen während der Ehe nicht gemeinsames Eigentum. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet ein Ausgleich statt.

So wird der Zugewinnausgleich berechnet

Der Zugewinnausgleich vergleicht das Vermögen beider Ehegatten zu zwei Zeitpunkten (§ 1373 BGB):

1. Anfangsvermögen

Das Vermögen am Tag der Eheschließung. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).

2. Endvermögen

Das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

3. Berechnung

Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen (§ 1378 BGB).

Berechnungsbeispiel

  • Ehemann: Anfangsvermögen 20.000 Euro, Endvermögen 120.000 Euro = Zugewinn 100.000 Euro
  • Ehefrau: Anfangsvermögen 10.000 Euro, Endvermögen 50.000 Euro = Zugewinn 40.000 Euro
  • Differenz: 60.000 Euro. Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 30.000 Euro

Der Auskunftsanspruch

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen (§ 1379 BGB): vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Belege und Nachweise, ggf. eidesstattliche Versicherung.

Gütertrennung und Ehevertrag

Ehepaare können durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Dann findet kein Zugewinnausgleich statt. Auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist möglich, bei der bestimmte Vermögenswerte ausgenommen werden. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Grob unbilliger Ausgleich (§ 1381 BGB): Kann verweigert werden, z.B. bei grober Verletzung der Vermögenspflichten.
  • Illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB): Beiseitegeschafftes Vermögen wird fiktiv dem Endvermögen hinzugerechnet.
  • Negatives Anfangsvermögen: Seit 2009 können Schulden bei Eheschließung berücksichtigt werden.

Checkliste: Zugewinnausgleich bei Scheidung

  • Güterstand prüfen: Ehevertrag vorhanden? Wenn nein, gilt Zugewinngemeinschaft
  • Stichtage beachten: Anfangsvermögen (Eheschließung) und Endvermögen (Zustellung Scheidungsantrag)
  • Vermögen dokumentieren: Kontoauszüge, Immobilienwerte, Depots, Lebensversicherungen
  • Auskunftsanspruch nutzen: Vollständige Vermögensauskunft einfordern
  • Erbschaften und Schenkungen: Werden dem Anfangsvermögen zugerechnet
  • Illoyale Vermögensverschiebung: Verdacht dokumentieren
  • Frühzeitig beraten lassen: Rechtliche Ersteinschätzung einholen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

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