Überlastung
Guten Abend, Ich arbeite in der Pflege und bin gerade an meinem Arbeitsplatz. Es ist sehr viel los. Ich habe eine Stelle mit 60 %. Ich arbeite aber mehr als 60 %. An manchen Tagen arbeite ich bis zu 10 Stunden. Normalerweise habe ich 25 Stunden pro Woche, aber manchmal arbeite ich bis zu 40 Stunden...
Was die Rechtslage dazu sagt
Eine erste Orientierung — basierend auf deutschem Recht. Keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit finden sich primär im Arbeitszeitgesetz. Gemäß Paragraph 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Da Ihr Arbeitsvertrag eine Teilzeitbeschäftigung von 60 Prozent vorsieht, stellt die regelmäßige Überschreitung dieser vereinbarten Arbeitszeit eine Abweichung von der vertraglichen Grundlage dar. Arbeitgeber dürfen Mehrarbeit in der Regel nur dann einseitig anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Grundlage ist eine dauerhafte Erhöhung des Arbeitspensums rechtlich kritisch zu bewerten.
In der Pflegebranche ist zudem die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Bedeutung. Bei einer dauerhaften Überlastung, die die Gesundheit gefährdet oder die Patientensicherheit beeinträchtigt, ist das Einreichen einer schriftlichen Überlastungsanzeige ein wichtiges Instrument zur eigenen Absicherung. Dies dient der Dokumentation der widrigen Umstände und entlastet Sie im Falle von Fehlern, die auf die Personalknappheit zurückzuführen sind.
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