Wie kann ich meine Rechtsschutzversicherung kündigen bei der D.A.S
ich möchte meine Rechtsschutzversicherung bei der D.A.S kündigen.Vertrag läuft 5 Jahre und ich bezahle im Monat nach Beitragserhöhung 25,- .Darin enthalten ist auch eine Beitragsbefreiung im Fall einer Arbeitslosigkeit.Ich bin nun vom 31.12.-01.04.2010 in einer Fremdsprachenschule und arbeite in meiner Firma ab 01.04 wieder mit neuem Arbeitsvertrag weiter.In diesen 3 Monaten beziehe ich nun ALGI.Obwohl ich das Kündigungsschreiben und die Bescheinigung eingereicht habe bucht die D.A.S fleißig ab.Ich hab den Beitrag nun zurückbuchen lassen und nun flatterte ein Schreiben ins Haus das ich folgend…
Was die Rechtslage dazu sagt
Eine erste Orientierung — basierend auf deutschem Recht. Keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Die ordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrages richtet sich nach der vereinbarten Laufzeit und den Versicherungsbedingungen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren besteht gemäß Paragraph 11 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Recht, den Vertrag zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine Kündigung muss dem Versicherer rechtzeitig in Textform zugehen.
Zusätzlich kann ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraph 40 VVG bestehen, sofern der Versicherer die Beiträge erhöht hat, ohne den Leistungsumfang zu erweitern. Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung erklärt werden. Da Sie eine Erhöhung erwähnen, wäre zu prüfen, ob diese Frist bereits verstrichen ist oder ob die Kündigung hierauf gestützt werden kann.
Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ist eine vertragliche Zusatzleistung. Der Versicherer ist grundsätzlich berechtigt, Nachweise über die Arbeitslosigkeit zu verlangen, um die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen. Die Anforderung von Unterlagen wie dem Bescheid der Agentur für Arbeit oder dem neuen Arbeitsvertrag dient der Verifizierung des Zeitraums, wobei die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Beitragsbefreiung meist unerheblich ist.
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