Häufige Fragen

Das wollten Sie wissen.

01 Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?
Wenn der Vermieter die Wohnung für sich, enge Familienangehörige oder Haushaltsangehörige konkret benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), die Schriftform und Kündigungsfrist eingehalten sind.
02 Kann ich der Eigenbedarfskündigung widersprechen?
Ja, nach § 574 BGB, wenn der Umzug eine unzumutbare Härte wäre — z. B. hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum. Frist: 2 Monate vor Kündigungsende.
03 Was ist die Sperrfrist nach § 577a BGB?
Nach Umwandlung in Eigentumswohnung darf der neue Eigentümer mindestens 3 Jahre keine Eigenbedarfskündigung aussprechen — in angespannten Märkten bis zu 10 Jahre.
04 Was tun bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?
Dokumentieren Sie, ob die Wohnung nach Ihrem Auszug tatsächlich selbst genutzt wird. Bei Vortäuschung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (Umzugskosten, Mietdifferenz).
05 Welche Kündigungsfrist gilt?
Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate; 5–8 Jahre: 6 Monate; über 8 Jahre: 9 Monate zum Monatsende (§ 573c BGB).
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