Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn sie durch Testament enterbt wurden (§ 2303 BGB). Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel): Enkel nur, wenn Elternteil nicht erbt.
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
- Eltern des Erblassers: Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden.
Nicht pflichtteilsberechtigt: Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner.
Berechnung des Pflichtteils
1. Gesetzlicher Erbteil bestimmen
- Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft neben Kindern: 1/2
- Ein Kind neben Ehegatten: 1/2
- Zwei Kinder neben Ehegatten: je 1/4
2. Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Beispiel: Nachlasswert 400.000 Euro, Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, Kind A enterbt. Gesetzlicher Erbteil Kind A = 1/4 (100.000 Euro). Pflichtteil = 1/8 = 50.000 Euro.
Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)
Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet: 100 % im 1. Jahr, 90 % im 2. Jahr, pro Jahr 10 % weniger. Wichtig: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Stufenauskunft (§ 2314 BGB)
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie umfassende Auskunftsrechte:
- Stufe 1: Nachlassverzeichnis von den Erben
- Stufe 2: Wertermittlung durch Sachverständigen (auf Kosten des Nachlasses)
- Stufe 3: Eidesstattliche Versicherung bei Verdacht auf Unvollständigkeit
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in absoluten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB):
- Trachten nach dem Leben des Erblassers oder naher Angehöriger
- Schwere Straftat gegen diese Personen
- Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
- Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung
Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich mit Angabe des Grundes angeordnet werden. Bloße Entfremdung oder fehlender Kontakt reichen nicht.
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§§ 195, 199 BGB). Absolute Höchstfrist: 30 Jahre.
Checkliste: Pflichtteil geltend machen
- Pflichtteilsberechtigung prüfen: Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil?
- Auskunftsanspruch geltend machen: Nachlassverzeichnis anfordern
- Nachlasswert ermitteln: Ggf. Sachverständigengutachten
- Schenkungen prüfen: Schenkungen der letzten 10 Jahre?
- Pflichtteil berechnen: Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- Verjährung beachten: 3 Jahre ab Kenntnis
- Schriftlich fordern: Zahlungsaufforderung per Einschreiben