Erbrecht

Pflichtteil im Erbrecht

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und kann er entzogen werden? Die wichtigsten Regeln zum Pflichtteilsrecht.

Erst Recht Redaktion
10 min Lesezeit
Titelbild zum Artikel: Pflichtteil im Erbrecht

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn sie durch Testament enterbt wurden (§ 2303 BGB). Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel): Enkel nur, wenn Elternteil nicht erbt.
  • Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers: Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden.

Nicht pflichtteilsberechtigt: Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner.

Berechnung des Pflichtteils

1. Gesetzlicher Erbteil bestimmen

  • Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft neben Kindern: 1/2
  • Ein Kind neben Ehegatten: 1/2
  • Zwei Kinder neben Ehegatten: je 1/4

2. Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Beispiel: Nachlasswert 400.000 Euro, Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, Kind A enterbt. Gesetzlicher Erbteil Kind A = 1/4 (100.000 Euro). Pflichtteil = 1/8 = 50.000 Euro.

Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)

Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet: 100 % im 1. Jahr, 90 % im 2. Jahr, pro Jahr 10 % weniger. Wichtig: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Stufenauskunft (§ 2314 BGB)

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie umfassende Auskunftsrechte:

  • Stufe 1: Nachlassverzeichnis von den Erben
  • Stufe 2: Wertermittlung durch Sachverständigen (auf Kosten des Nachlasses)
  • Stufe 3: Eidesstattliche Versicherung bei Verdacht auf Unvollständigkeit

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Nur in absoluten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB):

  • Trachten nach dem Leben des Erblassers oder naher Angehöriger
  • Schwere Straftat gegen diese Personen
  • Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung

Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich mit Angabe des Grundes angeordnet werden. Bloße Entfremdung oder fehlender Kontakt reichen nicht.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§§ 195, 199 BGB). Absolute Höchstfrist: 30 Jahre.

Checkliste: Pflichtteil geltend machen

  • Pflichtteilsberechtigung prüfen: Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil?
  • Auskunftsanspruch geltend machen: Nachlassverzeichnis anfordern
  • Nachlasswert ermitteln: Ggf. Sachverständigengutachten
  • Schenkungen prüfen: Schenkungen der letzten 10 Jahre?
  • Pflichtteil berechnen: Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Verjährung beachten: 3 Jahre ab Kenntnis
  • Schriftlich fordern: Zahlungsaufforderung per Einschreiben

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

Recht der Woche

Erhalten Sie jede Woche einen verständlichen Rechtstipp direkt in Ihr Postfach.

Kein Spam. Jederzeit abmelden. DSGVO-konform.

Persönliche Einschätzung

Betrifft Sie dieses Thema persönlich?

Erhalten Sie eine individuelle KI-Ersteinschätzung zu Ihrer rechtlichen Situation – schnell, verständlich und zum fairen Preis.

Ab 9,99€ · Analyse in 5-10 Minuten · Keine versteckten Kosten